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§
3 Mitgliedschaft |
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a)
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
Kinder und Jugendliche können mit Einwilligung eines gesetzlichen
Vertreters Mitglied werden.
b)
Rechtsfähige Vereine können Mitglied werden, sofern sie
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Sie werden umgehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen,
wenn sie die Gemeinnützigkeit verlieren.
c) Nicht rechtsfähige Vereine können Mitglied werden,
sofern sie die Satzung des Vereins anerkennen. Die Verwendung
ihrer finanziellen Mittel unterliegt der Kontrolle des
Vereins. Bei Verstößen gegen seine gemeinnützigen Zwecke
werden sie umgehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
d) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet
der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Vorstands. Gegen den ablehnenden Bescheid, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde
erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorsitzenden
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt,
Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhalt einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied,
das grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Beschluss fasst
der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorsitzenden einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
f) Der Verein ist Mitglied im Kulturbund e.V.
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§
4 Mitgliedsbeiträge |
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Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Beitrags und dessen Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung,
die vom Vorstand erlassen wird.
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§
7 Der Vorstand |
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a)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem
weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied.
c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen
in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse
des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter
der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
d) Zur Verwirklichung der Vereinszwecke kann der Vorstand
Beiräte oder Arbeitsgruppen bilden. Diese wählen für
die Dauer ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden.
e) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne
von § 30 BGB. Er ist dem Vorstand für die Ausführung
der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich und ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender
Stimme teilzunehmen.
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§ 8 Auflösung des Vereins |
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an den Kulturbund e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden hat. |
Beschlossen
auf der Mitgliederversammlung am 11.11.2002
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